Satzung des Historischen Vereins zu Frankfurt (Oder) e.V.

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Historischer Verein zu Frankfurt (Oder) e.V." und hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Ziele

Der Historische Verein zu Frankfurt (Oder) e.V. ist eine gemeinnützige unabhängige örtliche Vereinigung zur Erforschung der Geschichte der Stadt Frankfurt (Oder) und Umgebung in ihrer gesamten historischen Breite, zur Verbreitung von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen und zur Förderung des geschichtlichen Interesses in der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein steht allen historisch interessierten Bürgern offen, wenn sie sich zum Humanismus und zur historischen Wahrheit verpflichten und sich über geschichtliche Probleme artikulieren wollen. In diesem Sinne knüpft der Verein an die Traditionen des Historischen Vereins für Heimatkunde zu Frankfurt (Oder) an.

 

§3
Tätigkeiten

  1. Veranstaltung von Vorträgen und Gesprächsrunden sowie Unterstützung der historischen Forschung für Vereinsmitglieder.
  2. Veröffentlichung und Popularisierung regionalgeschichtlicher Forschungsergebnisse
  1. in redaktionell und materiell vom Verein getragenen vereinseigenen Mitteilungen,
  2. in anderen öffentlichen Publikationsorganen.
  1. Schriftenaustausch und Korrespondenz mit anderen, der Verbreitung geschichtlicher Forschungsergebnisse verpflichteten Vereinigungen und Organisationen sowie mit Einzelpersonen.
  2. Pflege, Wahrung und Neubelebung des humanistischen historischen Erbes und historischer Traditionen in Frankfurt (Oder).
  3. Anlage einer Vereinsbibliothek (keine Käufe, sondern aus Schenkungen und Schriftenaustausch).

 

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Einzelperson werden, die die Ziele und Tätigkeiten des Vereins anerkennt.

  2. Die Vereinsmitgliedschaft ist schriftlich mit Angabe der Interessengebiete beim Vorstand zu beantragen.

  3. Die Aufnahme erfolgt auf einer Vereinssitzung (Mitgliederversammlung) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, nachdem sich das aufzunehmende Mitglied persönlich vorgestellt hat und sich verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und das Vereinsleben aktiv mitzutragen.

  4. Die Aufnahme von passiven Mitgliedern im Sinne von materiell fördernder Mitgliedschaft ist möglich.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahrs beim Vorstand,
  2. Ausschluss bei Verstoß gegen die Satzung auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder,
  3. durch Tod.

  1. Einzelmitglieder haben Stimmrecht mit beschließender Stimme. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.
  2. Jedes Mitglied erhält kostenlos die Vereinsmitteilungen und kann die Vereinsbibliothek benutzen.

 

§ 5
Ehrenmitgliedschaft

Einem Mitglied, welches sich um den Verein in hervorragendem Maße verdient gemacht hat, kann durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederhauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Würde eines Ehrenmitgliedes mit einer Urkunde verliehen werden.

 

§ 6
Finanzen

  1. Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch
  1. Jahresbeiträge der Mitglieder, zu zahlen bis 31.03. des Kalenderjahres,
  2. Zuwendungen fördernder Mitglieder,
  3. kommunale Zuwendungen,
  4. Geldspenden.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingerichtet. Etwaige Gewinne oder nicht verbrauchte Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  4. Die Höhe des Jahresbeitrages für das Einzelmitglied wird von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen.

  5. Das aus allen Finanzierungsquellen eingebrachte Eigentum ist Gesamteigentum des Vereins.

  6. Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Einzelmitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 7
Mitgliederhauptversammlung

  1. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederhauptversammlung, die jährlich im Januar zusammentritt und mit. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse fasst.

  2. Auf der Mitgliederhauptversammlung werden

  1. auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren der Vorstand und zwei Kassenprüfer gewählt,
  2. Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen,
  3. die Jahresvorhaben des Vereins festgelegt ,
  4. der Jahresbericht des Vorstands sowie der Kassenbericht vorgelegt.

  1. Die außerordentliche Mitgliederhauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Vereinsauflösung und über andere dringende, den Verein betreffende Probleme mit einfacher Mehrheit. Anwesend müssen dabei mindestens zwei Drittel aller Mitglieder sein. Sind zwei Drittel der Mitglieder hierbei nicht anwesend, so entscheidet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

 

§ 8
Vorstand

  1. Die Verwaltung und Leitung des Vereins wird einen Vorstand von sechs Mitgliedern übertragen. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und einem Bibliotheksverantwortlichen. Sind Vorstandsmitglieder verhindert, vertreten sie sich gegenseitig.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Als bevollmächtigte Vertreter im Rechtsverkehr gelten der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und der Schatzmeister.
  4. Der Vorstand organisiert die Tätigkeit des Vereins in Form von Sitzungen des Vereins (Mitgliederversammlungen) und anderen Veranstaltungen.
  5. Die Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt zusammen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand in geeigneter Weise (mündlich, schriftlich oder Tageszeitung).
  6. Die Tagesordnung der Vereinssitzungen wird durch den Vorstand eingebracht.
  7. Ein unter Leitung des Schriftführers stehendes Redaktionskollegium organisiert die Herausgabe der vereinseigenen Publikationen.

 

§ 9
Vereinssitzung (Mitgliederversammlung)

  1. Die Hauptform der Tätigkeit des Historischen Vereins sind die Vereinssitzungen.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, die Tagesordnung der Vereinssitzungen mitzubestimmen.

  3. Die Mitglieder gestalten die Vereinssitzungen durch eigene Beiträge aktiv mit.

 

§ 10
Vermögensregelung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) zwecks Verwendung für den Ankauf von Kunst- und Kulturgut.